§ 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-1 (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-2 (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-3 (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-4 (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-5 (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 PassV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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01.01.2024 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 8 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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15.02.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2017 (BGBl. I 162)
BGBl. 2017 I S. 162
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.